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Bundesverkehrswegeplan rechtswidrig?

Der BUND hat ein Gutachten zur formellen Rechtswidrigkeit und materiellen Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Bedarfsplans 2030 für Bundesfernstraßen und den hiermit verbundenen Rechtsfolgen erstellen lassen.

Am 24. März 2021 gab das Bundesverfassungsgericht ein wesentliches Urteil bekannt:

Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art.2, Abs. 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art.2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Sie kann eine objektrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen.

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der BVWP rechtswidrig und der Prüfung nach dem Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichtes zu unterziehen ist. Auch die Nordostumgehung ist im Bundesverkehrswegeplan im vordringlichen Bedarf enthalten. In der Zusammenfassung des Rechtsgutachtens heißt es u.a.:

Eine wirksame Öffentlichkeitsbeteiligung muss zur strategischen Umweltprüfung durchgeführt werden, in der Alternativen vorgeschlagen und alle vernünftigen Alternativen auch tatsächlich geprüft werden.

Siehe auch Artikel in der FAZ: „Bundesverkehrswegeplan nicht verfassungsgemäß“.

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